Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Zugewinnausschluss im Ehevertrag: Weitgehend gestaltbar, aber nicht grenzenlos.

Der Zugewinnausgleich gehört nicht zum engsten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Seine vertragliche Änderung muss dennoch im Gesamtzusammenhang geprüft werden.

Kurz gesagtDer Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich weitreichend möglich. Besondere Umstände der Vertragsentstehung oder Eheentwicklung können gleichwohl rechtlich bedeutsam werden.

Bundesgerichtshof · Urteil vom 17. Oktober 2007 · XII ZR 96/05

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Kann sich ein Ehegatte trotz eines notariellen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs später auf eine unzulässige Benachteiligung berufen?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH ordnete den Zugewinnausgleich als besonders weitgehend vertraglich disponibel ein. Im entschiedenen Fall lagen keine ausreichenden besonderen Umstände vor, die den vereinbarten Ausschluss im Wege der Ausübungskontrolle korrigierten.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Ein Zugewinnausschluss sollte nicht isoliert gelesen werden. Zu prüfen sind insbesondere Eigentum, Mitarbeit im Unternehmen, Kinderbetreuung, Vorsorge, Unterhalt und mögliche Ausgleichsregelungen. Je klarer Anlass, Werte und gemeinsame Zielsetzung dokumentiert sind, desto besser lassen sich die Folgen einschätzen.

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