Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Auffahrunfall: Der typische Ablauf kann widerlegt werden.

Ein Auffahren spricht häufig für ein Verschulden des Auffahrenden; bewiesene Besonderheiten können diese Bewertung verändern.

Kurz gesagtEin vorheriger Spurwechsel kann den Anscheinsbeweis erschüttern, muss aber als Besonderheit des Unfallablaufs feststehen.

Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. Dezember 2016 · VI ZR 32/16

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Wann greift bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, wenn ein Spurwechsel behauptet wird?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH bestätigte den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, solange keine festgestellten Besonderheiten gegen den typischen Geschehensablauf sprechen. Ein nur behaupteter, nicht bewiesener Spurwechsel des Vorausfahrenden genügte nicht.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Spuren, Fotos, Zeugen und Fahrzeugpositionen sind für die Rekonstruktion entscheidend. Wer sich auf einen atypischen Ablauf beruft, sollte die dafür sprechenden Tatsachen möglichst früh sichern.

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