Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Wechselmodell: Das Kindeswohl entscheidet.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein paritätisches Wechselmodell rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Maßgeblich bleibt, welche Betreuung dem Kind im konkreten Fall am besten entspricht.

Kurz gesagtEin Wechselmodell kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Es setzt regelmäßig voraus, dass die Eltern ausreichend kommunizieren und kooperieren können.

Bundesgerichtshof · Beschluss vom 1. Februar 2017 · XII ZB 601/15

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Kann das Familiengericht den Umgang so regeln, dass beide Eltern das Kind annähernd zu gleichen Teilen betreuen, obwohl ein Elternteil dieses Wechselmodell ablehnt?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH bejahte die rechtliche Möglichkeit eines paritätischen Wechselmodells. Eine ablehnende Haltung eines Elternteils schließt es nicht automatisch aus. Entscheidend sind das Kindeswohl, eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sowie eine umfassende gerichtliche Aufklärung einschließlich der persönlichen Anhörung des Kindes.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Eltern bedeutet die Entscheidung weder einen Anspruch auf das Wechselmodell noch dessen generellen Ausschluss. Wichtig sind vielmehr der bisherige Alltag des Kindes, Bindungen, Entfernungen, die praktische Umsetzbarkeit und die Fähigkeit der Eltern, notwendige Absprachen ohne dauerhafte Eskalation zu treffen.

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