Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Ehevertrag: Vertragsfreiheit hat rechtliche Grenzen.

Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof Leitlinien zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen entwickelt.

Kurz gesagtScheidungsfolgen können grundsätzlich vertraglich geregelt werden. Eine evident einseitige Lastenverteilung kann jedoch unwirksam sein oder später nicht uneingeschränkt durchgesetzt werden.

Bundesgerichtshof · Urteil vom 11. Februar 2004 · XII ZR 265/02

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ehevertrag, der gesetzliche Scheidungsfolgen weitgehend ausschließt, einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH bestätigte die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit, ordnete sie aber in ein zweistufiges Kontrollsystem ein. Zunächst ist die Wirksamkeit bei Vertragsschluss zu prüfen. Später kann zusätzlich zu bewerten sein, ob die Berufung auf eine wirksame Regelung angesichts der tatsächlichen Eheentwicklung gegen Treu und Glauben verstößt.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Ein Vertrag sollte nicht nur formal wirksam sein, sondern zur tatsächlichen Lebensplanung passen. Einkommen, Kinderwunsch, Aufgabenverteilung, Altersvorsorge, Vermögen und Verhandlungssituation gehören deshalb vor der Unterzeichnung offen auf den Tisch. Bei älteren Verträgen ist zusätzlich die spätere Entwicklung der Ehe wichtig.

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