Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Renovierungsbedarf: Pflicht und Kosten können auseinanderfallen.

Ist eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters an ihre Stelle.

Kurz gesagtBei wesentlicher Verschlechterung kann der Mieter Renovierung verlangen, muss sich unter Umständen aber angemessen an den Kosten beteiligen.

Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. Juli 2020 · VIII ZR 163/18

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Welche Ansprüche hat ein Mieter, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, die Renovierungsklausel unwirksam ist und sich der Zustand später deutlich verschlechtert?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH bejahte grundsätzlich die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters. Geht die verlangte Renovierung über den geschuldeten Anfangszustand hinaus, kann nach Treu und Glauben eine Kostenbeteiligung des Mieters erforderlich sein.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Anfangszustand, heutiger Renovierungsbedarf, Klauselwortlaut und voraussichtliche Kosten müssen dokumentiert werden. Daraus ergibt sich, wer tätig werden und wer welchen Anteil tragen muss.

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