Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Rücktritt: Auch die Erheblichkeit des Mangels zählt.

Nicht jede Abweichung rechtfertigt die vollständige Rückabwicklung eines Vertrags.

Kurz gesagtOb eine Pflichtverletzung unerheblich ist, verlangt eine umfassende Interessenabwägung anhand des konkreten Vertrags und Mangels.

Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Mai 2014 · VIII ZR 94/13

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Wann ist ein behebbarer Mangel so erheblich, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH verlangte eine Gesamtwürdigung. Bei behebbaren Mängeln ist eine Pflichtverletzung jedenfalls regelmäßig nicht mehr unerheblich, wenn die Beseitigungskosten fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen; die Quote ersetzt aber nicht jede Einzelfallprüfung.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Mangel, Beseitigungsaufwand, Auswirkungen auf die Nutzung und bisherige Nachbesserung sollten belegt werden. Vor dem Rücktritt ist zu klären, ob andere Rechte wie Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz näherliegen.

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