Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Ausschlagung: Irrtum über den nächsten Erben genügt nicht.

Wer ausschlägt, kann die Erklärung nicht allein deshalb beseitigen, weil eine andere Person als erwartet nachrückt.

Kurz gesagtDie Person des nachrückenden Erben ist regelmäßig nur eine mittelbare Folge der Ausschlagung und damit ein unbeachtliches Motiv.

Bundesgerichtshof · Beschluss vom 22. März 2023 · IV ZB 12/22

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Kann eine Ausschlagung angefochten werden, wenn sich der Ausschlagende darüber irrt, wer dadurch an seiner Stelle Erbe wird?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH verneinte einen beachtlichen Inhaltsirrtum. Die Ausschlagung bewirkt unmittelbar den Wegfall der eigenen Erbenstellung; wer anschließend berufen ist, ergibt sich erst aus weiteren erbrechtlichen Regeln.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Vor der Ausschlagung sollte die gesamte Erbfolge einschließlich Ersatz- und nachrückender Erben geprüft werden. Eine gewünschte Verteilung lässt sich nicht verlässlich durch eine unvorbereitete Ausschlagung steuern.

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