Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Restwert: Der regionale Markt bleibt der Ausgangspunkt.

Der Geschädigte muss sein Unfallfahrzeug grundsätzlich nicht selbst auf einem besonderen Internet-Sondermarkt anbieten.

Kurz gesagtFür den Restwert ist regelmäßig der allgemein zugängliche regionale Markt maßgeblich, solange kein rechtzeitig vorliegendes höheres Angebot beachtet werden muss.

Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. Januar 2009 · VI ZR 205/08

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Muss sich ein Unfallgeschädigter bei der Abrechnung eines Totalschadens auf höhere Angebote spezialisierter Internet-Restwertbörsen verweisen lassen?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH verneinte eine allgemeine Pflicht zur eigenen Internetrecherche. Der Geschädigte darf grundsätzlich auf den im Gutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert vertrauen und entsprechend disponieren.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Vor dem Verkauf sollten Gutachten, regionale Angebote und bereits eingegangene konkrete Angebote der Versicherung geprüft werden. Der Zeitpunkt der Veräußerung kann entscheidend sein.

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