Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Nachfrist: Erst die Fälligkeit, dann die wirksame Fristsetzung.

Eine zu früh gesetzte Frist kann ihre Warn- und Druckfunktion verfehlen und damit einen späteren Rücktritt gefährden.

Kurz gesagtDie Nachfrist nach § 323 BGB kann grundsätzlich erst gesetzt werden, wenn die geschuldete Leistung fällig ist.

Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Juni 2012 · VII ZR 148/10

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Kann ein Gläubiger schon vor Fälligkeit eine Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH verneinte dies grundsätzlich. Eine vor Fälligkeit gesetzte Nachfrist genügt § 323 Abs. 1 BGB nicht; Ausnahmen kommen insbesondere bei einer endgültigen Leistungsverweigerung oder einer sicher absehbaren Nichteinhaltung einer späteren angemessenen Frist in Betracht.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Vor Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung müssen Fälligkeit, Fristinhalt, Zugang und Ausnahmen geprüft werden. Ein falscher Zeitpunkt oder unklarer Wortlaut kann die weitere Anspruchsdurchsetzung erschweren.

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