Rechtsprechung verständlich eingeordnet

Kindesunterhalt beim Wechselmodell: Beide Eltern tragen Verantwortung.

Betreuen Eltern ihr Kind annähernd zu gleichen Teilen, endet die Barunterhaltspflicht nicht. Einkommen, Mehrkosten und bereits erbrachte Leistungen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Kurz gesagtIm Wechselmodell sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf richtet sich nach beiden Einkommen und umfasst auch angemessene Mehrkosten des Betreuungsmodells.

Bundesgerichtshof · Beschluss vom 11. Januar 2017 · XII ZB 565/15

Originalentscheidung beim Bundesgerichtshof ↗Fachlich geprüft am 23. August 2026

Die Rechtsfrage

Worum ging es?

Wie wird Kindesunterhalt berechnet, wenn beide Eltern das Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen?

Kernaussage

Was das Gericht entschieden hat.

Der BGH stellte klar, dass beide Eltern für den Barunterhalt einzustehen haben. Der Bedarf wird aus den beiderseitigen Einkommen abgeleitet und kann Mehrkosten des Wechselmodells umfassen. Naturalunterhalt wird bei der Erfüllung berücksichtigt; das Kindergeld ist in die Berechnung einzubeziehen.

Praktische Bedeutung

Was bedeutet das für Betroffene?

Eine einfache Halbierung des Tabellenunterhalts greift regelmäßig zu kurz. Für eine belastbare Berechnung werden die bereinigten Einkommen beider Eltern, konkrete Betreuungsanteile, Wohn- und Fahrtmehrkosten, Kindergeld sowie unmittelbar getragene Kosten benötigt.

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