Nach RVG oder einer vorher abgestimmten Vergütungsvereinbarung.
Erste Orientierung
Sorgerecht nach der Trennung einordnen
Eine Trennung verändert die gemeinsame Elternverantwortung nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Fragen gemeinsam zu regeln sind, wo im Alltag entschieden werden kann und welche Lösung dem Kind verlässlich dient.
Diese Hinweise dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Was jetzt hilfreich ist
Die nächsten Schritte in Ruhe vorbereiten.
- 01
Bestehende Sorge und offene Entscheidungen klären
Halten Sie fest, wem die elterliche Sorge zusteht und bei welchen wichtigen Fragen zu Gesundheit, Schule, Aufenthalt oder Vermögen aktuell keine Einigung besteht.
- 02
Lebenssituation und Bedürfnisse des Kindes erfassen
Betreuung, Alltag, Bindungen und die bisherige Aufgabenverteilung sollten sachlich beschrieben und von Konflikten auf Elternebene getrennt werden.
- 03
Tragfähige Regelung oder Antrag vorbereiten
Wo eine Einigung möglich ist, sollte sie klar und alltagstauglich sein. Ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, müssen Ziel und Kindeswohlbezug sorgfältig herausgearbeitet werden.
Für Beratung oder weitere Prüfung
Diese Unterlagen können hilfreich sein.
- Geburtsurkunden und vorhandene Sorgeerklärungen oder gerichtliche Entscheidungen
- Übersicht zur bisherigen Betreuung und zu wichtigen Entscheidungen für das Kind
- relevante Korrespondenz zwischen den Eltern oder mit Schule, Betreuung und behandelnden Stellen
- bei konkretem Streit: eine sachliche chronologische Darstellung und vorhandene Nachweise
Bitte übermitteln Sie nur Unterlagen, die für Ihr Anliegen relevant sind. Über die unverbindliche Mandatsanfrage können Sie bis zu drei Dateien zur Prüfung einer möglichen Übernahme geschützt beifügen; eine rechtliche Prüfung ist damit noch nicht beauftragt.
Häufige erste Fragen
Gut informiert weitergehen.
Endet die gemeinsame Sorge mit der Trennung?
Nein. Besteht gemeinsame elterliche Sorge, bleibt sie grundsätzlich bestehen. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist nach § 1687 BGB weiterhin gegenseitiges Einvernehmen erforderlich; Alltagsentscheidungen kann regelmäßig der betreuende Elternteil treffen.
Wann kann die Alleinsorge übertragen werden?
Nach § 1671 BGB kann ein Elternteil die Übertragung der Sorge oder eines Teilbereichs beantragen. Entscheidend sind je nach Fall die Zustimmung des anderen Elternteils oder die Lösung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Muss immer die gesamte Sorge neu geregelt werden?
Nein. Häufig betrifft der Konflikt nur einen bestimmten Bereich. Ob eine Teilregelung genügt oder eine umfassendere Entscheidung erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation ab.
Rechtsprechung zum Thema
Ausgewählte Entscheidungen, verständlich eingeordnet.
Wechselmodell und Kindeswohl
Ein Wechselmodell ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Entscheidend sind das konkrete Kindeswohl sowie insbesondere Kommunikation und Kooperation der Eltern.
Sorgerechtsentscheidung bindet die Umgangsregelung nicht
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nimmt eine spätere eigenständige Prüfung des Umgangs und eines Wechselmodells nicht vorweg.
Kindeswille beim Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Gericht muss prüfen, ob der Kindeswille autonom gebildet ist und wie er sich zu den übrigen Kindeswohlbelangen verhält.
Zwei klare Wege
Wie möchten Sie beginnen?
Entscheiden Sie, ob Sie bereits eine individuelle rechtliche Einschätzung wünschen oder zunächst nur eine mögliche Mandatsübernahme klären möchten.
01 · Kostenpflichtige Erstberatung
Rechtliche Einschätzung erhalten.
226,10 €einschließlich 19 % Umsatzsteuer
Sie möchten Ihre persönliche Situation rechtlich einordnen, Handlungsmöglichkeiten besprechen und eine Empfehlung für die nächsten Schritte erhalten.
Erstberatung anfragen02 · Unverbindliche Mandatsanfrage
Mögliche Übernahme klären.
Sie möchten zunächst wissen, ob ich Ihren Fall übernehmen kann. Die Schilderung Ihres Anliegens umfasst noch keine rechtliche Beratung und begründet noch kein Mandat.
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